2.6. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz, dass der Klägerin wohl eine Parteientschädigung zugesprochen würde, wenn sie eine externe Rechtsvertretung mit der Führung des Falles beauftragt hätte (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), obwohl sie bestens qualifiziert ist, solche Prozesse durch ihren Rechtsdienst selber zu führen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte