Wer die Tarife aushandelt, muss auch in der Lage sein, diese vor Gericht geltend zu machen, zumal mit der eidgenössischen Zivilprozessordnung das Prozessrechts gesamtschweizerisch vereinheitlich wurde. Der Zusatzaufwand, der dadurch entsteht, dass sich der Rechtsdienst im Fall einer gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers noch mit Zivilprozessrecht und der kantonalen Gerichtsorganisation befassen muss, ist zumindest im Falle von Verwertungsgesellschaften minim. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der Vertretung der Klägerin durch den Leiter des Rechtsdienstes um Ohnehin-Kosten handelt, welche nicht zu entschädigen sind.