2014, Art. 95 N 34) und gar nicht erst in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stehen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, welche treuhänderisch die Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken wahrt, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Sie übt diese Tätigkeit auf der Grundlage der erwähnten Tarife aus, die zwischen den konzessionierten Verwertungsgesellschaften und den jeweiligen Nutzerorganisationen ausgehandelt und von der Schiedskommission genehmigt werden.