2.4. Diese Lehrmeinungen stehen in offensichtlichem Widerspruch zur Praxis des Bundesgerichts, wonach obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, wenn sie durch einen externen Anwalt vertreten sind und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen. Parteien, die sich durch ihren Rechtsdienst vertreten lassen, wird daher regelmässig keine Parteientschädigung zugesprochen (BGer 1P.68/2007 vom 17. August 2007 m.H. auf BGer 1A.86/2003 vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte