2.3. In der Lehre wird die Meinung vertreten, die Umtriebsentschädigung könne nach Anwaltstarif berechnet werden, wenn ein Anwalt als Angestellter namentlich der Rechtsabteilung eine juristische Person vertrete. Da jedoch die Instruktion und der Verkehr mit der Mandantin entfalle, sei die Umtriebsentschädigung im Vergleich zu einer vollen Parteientschädigung für eine anwaltliche Vertretung in der Regel um etwa einen Drittel zu reduzieren (Sutter/von Holzen, ZPO Komm., 95 N 42; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg; Art. 95 N 22, je m.w.H.; Rusch/Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, AJP 7/2019, S. 686 ff., S. 696).