5.8.1 zu Art. 93 und 94). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat diese Sichtweise übernommen (BGer 4A_436/2023, Entscheid vom 6. Dezember 2023, E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 2.2. Die Klägerin macht für den Aufwand ihres Leiters des Rechtsdienstes, bei dem es sich um einen angestellten Rechtsanwalt handelt, eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) von zwei Dritteln eines Anwaltshonorars geltend, verzichtet aber sowohl auf eine genaue Bezifferung, wie auch auf eine Berechnung des Anspruchs. Dies schadet jedoch nicht, wenn die Entschädigung in analoger Anwendung der Honorarordnung bemessen werden kann.