111 Abs. 2 ZPO). Der Klägerin werden Fr. 900.00 zurückerstattet. 2. Der Beklagte hat die Klägerin zudem für deren Parteikosten zu entschädigen. Dazu gehören der Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). 2.1. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (BGer 4A_436/2023, Entscheid vom 6.