1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beklagte die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des äusserst geringen Streitwertes und damit auch der geringen Bedeutung der Streitigkeit sowie des nicht erheblichen Aufwandes des Gerichts werden die Gerichtskosten unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Minimums von Fr. 1'000.00 auf Fr. 600.00 festgesetzt (Art. 10 Ziffer. 321 GKV [sGS 941.12]) und mit dem Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Als unterliegende Partei hat der Beklagte der Klägerin den verrechneten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.00 zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO).