Die Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt. Aus den Erwägungen: I.