{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2023-6-HGK_2024-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13031&type=1563347022&cHash=a3936edd086445d1843ad7149e380536", "Checksum": "8458dcff9d3b7944c9b5641dd9a3c143"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["HG.2023.6-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. \r\nBei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. \r\nDie Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:26:42", "Checksum": "4f14ef0831c820e6523cd58a19bd97c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. \r\nBei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. \r\nDie Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt.\n\n2.6.2. Eine Partei, die sich den juristischen Sachverstand in Form eines angestellten\nJuristen – mit oder ohne Anwaltspatent – einkauft, soll hingegen grundsätzlich nicht\nentschädigt werden. Würde eine Partei, welche sich durch eine bei ihr angestellte\nJuristin (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, eine nach den Grundsätzen der\nanwaltlichen Vertretung bemessene Umtriebsentschädigung erhalten, würde letztlich\ndas Monopol der unabhängigen Anwaltschaft in Frage gestellt. Ob dieses gerechtfertigt\nist oder ob es sich bloss um das Ergebnis des Lobbyings eines Berufsstandes handelt\n(Rusch/Fischbacher, a.a.O., S. 696.), ist keine juristische, sondern eine politische\nFrage. Jedenfalls kann die fehlende Unabhängigkeit der bei einer Verfahrenspartei\nangestellten Rechtsvertretung gegenüber der freiberuflichen externen Anwaltschaft\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht einfach monetär kompensiert werden, indem eine nach der Honorarordnung\nbemessene Parteientschädigung um einen Drittel gekürzt wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6\n"}