{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2023-6-HGK_2024-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13031&type=1563347022&cHash=a3936edd086445d1843ad7149e380536", "Checksum": "8458dcff9d3b7944c9b5641dd9a3c143"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["HG.2023.6-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. \r\nBei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. \r\nDie Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:26:42", "Checksum": "4f14ef0831c820e6523cd58a19bd97c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. \r\nBei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. \r\nDie Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt.\n\n2.5. Bei der Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO sind grundsätzlich\nBilligkeitsüberlegungen in den Vordergrund zu rücken (vgl. BK ZPO I-Sterchi, Bern\n2012, Art. 95 N 16). Bei angestellten Vertretern ist diesbezüglich im Auge zu behalten,\ndass \"Ohnehin-Kosten\" nicht von der Gegenpartei zu tragen sind (vgl. KUKO ZPO-\nSchmid, 2. Aufl. 2014, Art. 95 N 34) und gar nicht erst in kausalem Zusammenhang mit\ndem Prozess stehen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine\nVerwertungsgesellschaft, welche treuhänderisch die Rechte der Urheber und\nUrheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken wahrt, welche ihr von den\nUrhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung\nübertragen werden. Sie übt diese Tätigkeit auf der Grundlage der erwähnten Tarife aus,\ndie zwischen den konzessionierten Verwertungsgesellschaften und den jeweiligen\nNutzerorganisationen ausgehandelt und von der Schiedskommission genehmigt\nwerden. Die Aushandlung dieser Tarife setzt zwingend einen Rechtsdienst voraus, der\nsich mit der Tarifgestaltung befasst, ansonsten die Klägerin gar nicht in der Lage wäre,\ndie Tarife auszuhandeln und ihren gesetzlichen Auftrag korrekt zu erfüllen. Es liegt in\nder Natur der Sache, dass dieser Rechtsdienst auch überdurchschnittlich gut\nqualifiziert ist, um den Standpunkt der Verwertungsgesellschaft in Streitigkeiten, die\nsich aus der Anwendung der Tarife ergeben, vor Gericht zu vertreten. Wer die Tarife\naushandelt, muss auch in der Lage sein, diese vor Gericht geltend zu machen, zumal\nmit der eidgenössischen Zivilprozessordnung das Prozessrechts gesamtschweizerisch\nvereinheitlich wurde. Der Zusatzaufwand, der dadurch entsteht, dass sich der\nRechtsdienst im Fall einer gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers noch mit\nZivilprozessrecht und der kantonalen Gerichtsorganisation befassen muss, ist\nzumindest im Falle von Verwertungsgesellschaften minim. Es ist deshalb davon\nauszugehen, dass es sich bei der Vertretung der Klägerin durch den Leiter des\nRechtsdienstes um Ohnehin-Kosten handelt, welche nicht zu entschädigen sind.\n\n2.6. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz, dass der Klägerin wohl eine\nParteientschädigung zugesprochen würde, wenn sie eine externe Rechtsvertretung mit\nder Führung des Falles beauftragt hätte (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), obwohl sie bestens\nqualifiziert ist, solche Prozesse durch ihren Rechtsdienst selber zu führen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.6.1. Die Regelung zur Parteientschädigung verbunden mit derjenigen zur Zulassung\nzur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess privilegiert bewusst den Berufsstand der\nunabhängigen Anwaltschaft, sind doch nur Anwältinnen und Anwälte, die nach dem\neidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen\nGerichten zu vertreten, in allen Verfahren der ZPO zur berufsmässigen Vertretung\nzugelassen (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Das eidgenössische Anwaltsgesetz schreibt\ndabei zwingend vor, dass nur die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen\nAnwältinnen und Anwälte ohne weitere Bewilligungen Parteien vor Gericht vertreten\nkönnen (Art. 4 BGFA). Voraussetzung für die Eintragung ist unter anderem, dass die\nAnwältin oder der Anwalt in der Lage sein muss, den Anwaltsberuf unabhängig\nauszuüben und namentlich nur Angestellte oder Angestellter von Personen sein darf,\ndie ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art 8 Abs. 1 lit. d BGFA).\nDie externe, im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwaltschaft darf sich\ndeshalb nicht in Abhängigkeit zur Mandantschaft begeben. Es wäre damit auch\nunzulässig, wenn die externe Rechtsvertretung faktisch bloss den Rechtsdienst einer\nbestimmten Mandantin übernimmt, ohne auch andere Mandate zu führen. Es ist diese\nUnabhängigkeit der freiberuflichen Anwaltschaft, welche durch das Anwaltsmonopol\ngeschützt wird und in der Vorstellung des Gesetzgebers eine Privilegierung der\nexternen Rechtsvertretung in der Parteikostenregelung rechtfertigt. Die Partei, welche\nsich nicht nur fachkundig, sondern auch unabhängig vertreten lässt, soll dafür im Falle\ndes Obsiegens grundsätzlich voraussetzungslos entschädigt werden, auch wenn eine\nVertretung unnötig erscheint und letztlich die unterliegende Gegenpartei die Kosten\nträgt (BGE 144 III 164 E. 3).\n\n"}