{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2023-6-HGK_2024-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13031&type=1563347022&cHash=a3936edd086445d1843ad7149e380536", "Checksum": "8458dcff9d3b7944c9b5641dd9a3c143"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["HG.2023.6-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. \r\nBei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. \r\nDie Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:26:42", "Checksum": "4f14ef0831c820e6523cd58a19bd97c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. \r\nBei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. \r\nDie Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt.\n\nDezember 2023, E. 4.1 m.H. auf BGer 5D_229/2011, Entscheid vom 16. April 2012 E.\n3.3). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe\nerwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer\n4A_436/2023, Entscheid vom 6. Dezember 2023, E. 4.1 m.w.H.). Unter einer\nUmtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen\nAusgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (Botschaft\nvom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293 Ziff. 5.8.1\nzu Art. 93 und 94). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat diese Sichtweise\nübernommen (BGer 4A_436/2023, Entscheid vom 6. Dezember 2023, E. 4.1 mit\nzahlreichen weiteren Hinweisen).\n\n2.2. Die Klägerin macht für den Aufwand ihres Leiters des Rechtsdienstes, bei dem\nes sich um einen angestellten Rechtsanwalt handelt, eine Umtriebsentschädigung (Art.\n95 Abs. 3 lit. c ZPO) von zwei Dritteln eines Anwaltshonorars geltend, verzichtet aber\nsowohl auf eine genaue Bezifferung, wie auch auf eine Berechnung des Anspruchs.\nDies schadet jedoch nicht, wenn die Entschädigung in analoger Anwendung der\nHonorarordnung bemessen werden kann.\n\n2.3. In der Lehre wird die Meinung vertreten, die Umtriebsentschädigung könne\nnach Anwaltstarif berechnet werden, wenn ein Anwalt als Angestellter namentlich der\nRechtsabteilung eine juristische Person vertrete. Da jedoch die Instruktion und der\nVerkehr mit der Mandantin entfalle, sei die Umtriebsentschädigung im Vergleich zu\neiner vollen Parteientschädigung für eine anwaltliche Vertretung in der Regel um etwa\neinen Drittel zu reduzieren (Sutter/von Holzen, ZPO Komm., 95 N 42; BSK ZPO-Rüegg/\nRüegg; Art. 95 N 22, je m.w.H.; Rusch/Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen\nProzessierens in eigener Sache und verwandter Formen, AJP 7/2019, S. 686 ff., S.\n696).\n\n2.4. Diese Lehrmeinungen stehen in offensichtlichem Widerspruch zur Praxis des\nBundesgerichts, wonach obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf\neine Parteientschädigung haben, wenn sie durch einen externen Anwalt vertreten sind\nund deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen. Parteien, die sich durch ihren\nRechtsdienst vertreten lassen, wird daher regelmässig keine Parteientschädigung\nzugesprochen (BGer 1P.68/2007 vom 17. August 2007 m.H. auf BGer 1A.86/2003 vom\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n15. Dezember 2003 E. 6.2, BGer 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 7.2 und BGer\n1A.18/2004 vom 15. März 2005 E. 7.2; vgl. Rusch/Fischbacher, a.a.O., S. 689 f.).\n\n"}