{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2023-6-HGK_2024-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13031&type=1563347022&cHash=a3936edd086445d1843ad7149e380536", "Checksum": "8458dcff9d3b7944c9b5641dd9a3c143"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["HG.2023.6-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. \r\nBei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. \r\nDie Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:26:42", "Checksum": "4f14ef0831c820e6523cd58a19bd97c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 02.07.2024 HG.2023.6-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. \r\nBei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. \r\nDie Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2023.6-HGK\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 16.10.2024\nEntscheiddatum: 02.07.2024\n\nEntscheid Handelsgericht, 02.07.2024\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024,\nHG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4\nBGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in\nbegründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene\nUmtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine\nUrheberrechtsverwertungsgesellschaft. 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Sie\nwahrt treuhänderisch die Rechte der Urheberinnen und Urheber von [bestimmten]\nWerken, welche ihr von den Urheberinnen und Urhebern oder ihren Verlegerinnen und\nVerlegern zur Verwaltung übertragen wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des\nEidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum berechtigt, die Rechte und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVergütungsansprüche gemäss Art. 40 Abs. 1 URG wahrzunehmen, soweit sie\nUrheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen (vgl. kläg.act. 1).\n\nB. hat seinen Wohnsitz in St. Gallen und organisiert als natürliche Person\nVeranstaltungen (vgl. kläg.act. 8). Er tritt als Veranstalter unter [Bezeichnung] auf (vgl.\nkläg.act. 9 und 11).\n\n2. […] Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung eines\nEntgelts von Fr. 1'668.80 als Entschädigung für die Verwendung von [urheberrechtlich\ngeschützten Werken].\n\n3. Mit Klageantwort vom 14. Juni 2023 (act. 11) beantragt der Beklagte\nsinngemäss die Abweisung der Klage […].\n\nIV.\n\n1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beklagte die\nProzesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des äusserst\ngeringen Streitwertes und damit auch der geringen Bedeutung der Streitigkeit sowie\ndes nicht erheblichen Aufwandes des Gerichts werden die Gerichtskosten unterhalb\ndes gesetzlich vorgesehenen Minimums von Fr. 1'000.00 auf Fr. 600.00 festgesetzt\n(Art. 10 Ziffer. 321 GKV [sGS 941.12]) und mit dem Gerichtskostenvorschuss von\nFr. 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Als unterliegende Partei hat der Beklagte\nder Klägerin den verrechneten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.00 zu ersetzen\n(Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Klägerin werden Fr. 900.00\nzurückerstattet.\n\n2. Der Beklagte hat die Klägerin zudem für deren Parteikosten zu entschädigen.\nDazu gehören der Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), die Kosten\neiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und in begründeten Fällen\neine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig\nvertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).\n\n2.1. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem\nErsatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine\nangemessene Umtriebsentschädigung (BGer 4A_436/2023, Entscheid vom 6.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}