Handelsgerichten entschieden. Soweit ersichtlich, lässt sich den Materialen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO daran etwas ändern wollte. Ähnlich dürfte es sich bei Stiftungen verhalten. Stiftungen sind zwar juristische Personen, aber keine Gesellschaften, da es sich nicht um Personenvereinigungen handelt. Es liesse sich deshalb kaum begründen, weshalb mit der Spezialregelung von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, welche das Gesellschaftsrecht betrifft, stiftungsrechtliche Streitigkeiten von der Handelsgerichtsbarkeit generell ausgeschlossen werden sollten. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8