b ZPO in dem Sinne zu verstehen wäre, dass Streitigkeiten aus nicht genannten Gesellschaftsverhältnissen, generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen wären. Namentlich Abrechnungsprozesse zwischen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen im Rahmen der Liquidation von einfachen Gesellschaften, so etwa Streitigkeiten aus der Auflösung von Baukonsortien, wurden traditionellerweise von den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte