2.2.5.4. Diese Gesetzesauslegung berücksichtigt namentlich, dass vereinsrechtliche Streitigkeiten unter dem kantonalen Recht regelmässig von den Handelsgerichten beurteilt wurden (vgl. etwa BGer 4A_490/2009). Dies gilt auch für Streitigkeiten aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, die wohl konsequenterweise ebenfalls nicht mehr in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen würden, wenn Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in dem Sinne zu verstehen wäre, dass Streitigkeiten aus nicht genannten Gesellschaftsverhältnissen, generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen wären.