6 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Eintragung im Handelsregister hat somit zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht für Streitigkeiten zuständig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO somit nicht ableiten.