2.2.5.3. Im Vereinsrecht besteht diese Möglichkeit einer erweiterten handelsgerichtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO offensichtlich nicht, da es sich beim Verein weder um eine Handelsgesellschaft noch um eine Genossenschaft handelt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Eintragung eines Vereins im Handelsregister regelmässig zur Folge hat, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht am Handelsgericht anhängig gemacht werden müssen (Art. 6 Abs. 2 ZPO) bzw. können (Art. 6 Abs. 3 ZPO), wenn der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die geschäftliche Tätigkeit zumindest einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit.