solche Streitigkeiten unabhängig von einer allfälligen geschäftlichen Tätigkeit der Parteien (Art. 6 Abs. 1 lit. a ZPO) oder einem Handelsregistereintrag (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Art. 6 Abs. 3 ZPO) zuzuweisen. So wird das Handelsgericht etwa zuständig, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon, ob die Organe als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind oder nicht.