6 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO hinaus dem Handelsgericht zuzuweisen. Aufgrund des Vorrangs des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 3 ZPO) steht eine Senkung der Streitwertgrenze zwar nicht in der Disposition der Kantone. Sie haben jedoch die Möglichkeit, dem Handelsgericht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte