2.2.5.2. Streitigkeiten aus Handelsgesellschaften und Genossenschaften sind jedoch in Art. 5 Abs. 1 ZPO nicht erwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine zwingende (Art. 6 Abs. 2 ZPO) oder fakultative (Art. 6 Abs. 3 ZPO) Zuständigkeit des Handelsgerichts selbst dann bestehen kann, wenn Streitigkeiten, die ihre Grundlage in Art. 552 – 926 OR haben, nicht generell dem Handelsgericht zugewiesen sind. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO eröffnet den Kantonen mit anderen Worten bloss die Möglichkeit, solche Streitigkeiten über den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO hinaus dem Handelsgericht zuzuweisen.