2.2.5.1. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz für die in lit. a bis i des Artikels genannten Streitigkeiten zuständig ist. Soweit ein Kanton mit einem Handelsgericht solche Streitigkeiten einem anderen Gericht, etwa dem Obergericht zuweist, kann davon abweichend keine zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO bestehen. Dies wäre mit dem Gesetzeswortlaut, wonach für alle in lit. a bis i von Art. 5 Abs. 1 ZPO genannten Streitigkeiten ein Gericht zuständig sein muss, nicht vereinbar.