409 f.). Zudem stellt sich die Frage, ob in Art. 6 Abs. 4 ZPO nicht genannte Streitigkeiten gestützt auf Art. 6 Abs. 2 oder 3 ZPO vom Handelsgericht beurteilt werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind oder ob das Schweigen des Gesetzgebers so zu verstehen ist, dass diese Streitigkeiten generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen sind.