Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 ZPO nimmt zwar keinen Bezug auf die materiellrechtliche Natur des eingeklagten Anspruchs, weshalb die Handelsgerichte grundsätzlich unabhängig von der materiellrechtlichen Qualifikation eines Anspruchs zuständig sein können. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Art. 6 Abs. 4 ZPO in dem Sinne als Negativkatalog zu verstehen ist, dass die Zuständigkeit der Handelsgerichte in solchen Streitigkeiten generell entfällt, wenn die im Absatz genannten Streitigkeiten von den Kantonen einem anderen Gericht bzw. nicht dem Handelsgericht zugewiesen werden (SCHNEUWLY, a.a.O., Rz. 409 f.).