2.2.5. Speziell ist zudem auf den Umstand einzugehen, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus dem Vereinsrecht handelt. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 ZPO nimmt zwar keinen Bezug auf die materiellrechtliche Natur des eingeklagten Anspruchs, weshalb die Handelsgerichte grundsätzlich unabhängig von der materiellrechtlichen Qualifikation eines Anspruchs zuständig sein können.