So ist auch davon auszugehen, dass der Verkaufswert des betreffenden Pferdes beeinflusst wird, wenn dieses eine gute Platzierung erreicht. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass ein Pferd, welches auf Pferdeschauen […] gut abschneidet, einem ästhetischen Ideal nahekomme […]. Dass dadurch der Verkaufswert zumindest dieses Pferdes beeinflusst wird, ist offensichtlich. Es kann entgegen den Ausführungen der Beklagten somit nicht davon ausgegangen werden, dass die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin nicht betroffen ist, wenn ein Pferd einer Mitbewerberin nicht vom Wettbewerb ausgeschlossen wird. Die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO ist demnach erfüllt.