2.2.3. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO muss sich das Prozessverhältnis aus der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei ergeben. Unter eine geschäftliche Tätigkeit fällt nicht nur das Grundgeschäft des Gewerbes, sondern auch das Hilfs- oder Nebengeschäft, das die Geschäftstätigkeit fördert oder unterstützt (BGE 139 III 457 E. 3.2.; BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl., Art. 6 N 8). Der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit ist weit zu fassen (BGE 140 III 355 E. 2.3.1).