Nichts Anderes lässt sich dem von der Beklagten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 96) entnehmen, wonach die Eintragung als Organ einer Gesellschaft die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen vermöge, ist die Beklagte doch nicht als Organ, sondern als Rechtseinheit eingetragen. In der neuen Fassung der ZPO wird dies denn auch präzisiert, in dem eine Eintragung als Rechtseinheit verlangt wird. Die Frage, ob sich die Beklagte als Verein freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen, ist deshalb für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bedeutungslos (vgl. HG.2014.115;