a ZPO geregelt. Die Rechtsprechung hat es denn auch abgelehnt, Streitigkeiten von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit auszunehmen, wenn diese nicht den Geschäfts-, sondern den Privatbereich eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns betreffen (BGE 138 III 694). Nichts Anderes lässt sich dem von der Beklagten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 96) entnehmen, wonach die Eintragung als Organ einer Gesellschaft die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen vermöge, ist die Beklagte doch nicht als Organ, sondern als Rechtseinheit eingetragen.