2.2.2. Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO als auch von Art. 6 Abs. 3 ZPO setzt die Qualifikation einer Streitigkeit als handelsrechtlich alleine die tatsächliche Eintragung der jeweiligen Partei im Handelsregister voraus. Auf den Grund der Eintragung nimmt das Gesetz keinen Bezug. Es liesse sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, wenn ein Kläger zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts abzuklären hätte, ob die Gegenpartei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Zudem wird das Kriterium der geschäftlichen Tätigkeit abschliessend durch Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO geregelt.