a ZPO aus. Im Übrigen sei durch die vorliegende Streitigkeit auch nicht die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin betroffen. Es fehle somit auch an der Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO […]. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zuletzt stehe vorliegend auch nicht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 72 ff. BGG).