75 ZGB sachlich zuständig sein, wenn der Verein wegen Führens eines kaufmännischen Gewerbes zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sei, nicht aber, wenn er sich freiwillig habe eintragen lassen. Bei der Beklagten handle es sich jedoch um einen Verein, der kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe und sich deshalb lediglich freiwillig in das Handelsregister habe eintragen lassen. Das Erfordernis gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO sei aus diesem Grund nicht erfüllt […]. Da die Beklagte kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe, übe sie auch keine geschäftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO aus.