2.2.1. Die Beklagte bestreitet vorliegend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St.Gallen, da es sich nicht um eine handelsrechtliche Streitigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO handle […]. Sie macht im Einzelnen geltend, die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts sei nicht gegeben, wenn eine im Handelsregister eingetragene Partei kein eigenes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe. Dementsprechend könne das Handelsgericht nur dann für eine Anfechtungsklage gemäss Art. 75 ZGB sachlich zuständig sein, wenn der Verein wegen Führens eines kaufmännischen Gewerbes zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sei, nicht aber, wenn er sich freiwillig habe eintragen lassen.