2.2. Das Handelsgericht ist für handelsrechtliche Streitigkeiten sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EG-ZPO). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn kumulativ die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).