1. Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Was eine Prozessvoraussetzung ist, bestimmt sich auch bei internationalen Sachverhalten, wie dem vorliegenden, nach Art. 59 Abs. 2 ZPO (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 11 N 8). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). 2. Die Prozessvoraussetzungen verlangen, dass das Gericht sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2.1. […]