2. Die Klägerin nahm am […] mit ihrem Pferd "X" in der Kategorie […] an einem von B organisierten Wettbewerb teil, welcher in Paris ausgetragen wurde. Es handelt sich dabei um einen von der Beklagten anerkannten Show-Wettbewerb bzw. eine Pferdeschau, bei welcher ihr Regelwerk zur Anwendung gelangte. Während der Präsentation des Pferdes "Y", ein Pferd einer Konkurrentin der Klägerin, hielten mehrere Personen im Zuschauerbereich Banner hoch, welche den Namen des vorgeführten Pferdes den Punkterichtern preisgaben […]. Dieses Pferd gewann in der Folge den Wettbewerb in der Kategorie […].