6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten. Aus den Erwägungen: I. 1. Bei der A (Klägerin) handelt es sich um eine nach katarischem Recht organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Katar, welche seit […] im Handelsregister von Katar eingetragen ist. Die gewerbliche Aktivität der Klägerin besteht unter anderem in der Aufzucht von Pferden und anderen Equiden […].