Entscheid Handelsgericht, 14.11.2023 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023, HG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht. Die Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind.