{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2021-39-HGK_2023-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13101&type=1563347022&cHash=d2f7a955339e5ff39148d77a4abe954c", "Checksum": "b05291dde467f33ff5fa1ce1bbdf2817"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2021.39-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023,\r\nHG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des\r\nHandelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht.\r\nDie Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein\r\nauch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das\r\nHandelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen\r\nvon Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind.\r\nEin gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell\r\nvon der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus\r\nArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:40:04", "Checksum": "d3dcb7fd4bbd6f308145e06437f0a43e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023,\r\nHG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des\r\nHandelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht.\r\nDie Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein\r\nauch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das\r\nHandelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen\r\nvon Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind.\r\nEin gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell\r\nvon der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus\r\nArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten.\n\nsolche Streitigkeiten unabhängig von einer allfälligen geschäftlichen Tätigkeit der\nParteien (Art. 6 Abs. 1 lit. a ZPO) oder einem Handelsregistereintrag (Art. 6 Abs. 2 lit. c\nund Art. 6 Abs. 3 ZPO) zuzuweisen. So wird das Handelsgericht etwa zuständig, wenn\nVerantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder\nGenossenschaften zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon, ob die Organe als\nRechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind oder nicht.\n\n2.2.5.3. Im Vereinsrecht besteht diese Möglichkeit einer erweiterten\nhandelsgerichtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO offensichtlich\nnicht, da es sich beim Verein weder um eine Handelsgesellschaft noch um eine\nGenossenschaft handelt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die\nEintragung eines Vereins im Handelsregister regelmässig zur Folge hat, dass\nStreitigkeiten aus dem Vereinsrecht am Handelsgericht anhängig gemacht werden\nmüssen (Art. 6 Abs. 2 ZPO) bzw. können (Art. 6 Abs. 3 ZPO), wenn der Streitwert Fr.\n30'000.00 übersteigt (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die geschäftliche Tätigkeit zumindest\neiner Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Eintragung im Handelsregister hat\nsomit zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der\nHandelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht für Streitigkeiten\nzuständig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw.\nallenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach\nStreitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit\nausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO somit nicht\nableiten.\n\n2.2.5.4. Diese Gesetzesauslegung berücksichtigt namentlich, dass vereinsrechtliche\nStreitigkeiten unter dem kantonalen Recht regelmässig von den Handelsgerichten\nbeurteilt wurden (vgl. etwa BGer 4A_490/2009). Dies gilt auch für Streitigkeiten aus\ndem Recht der einfachen Gesellschaft, die wohl konsequenterweise ebenfalls nicht\nmehr in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen würden, wenn Art. 6 Abs. 4 lit. b\nZPO in dem Sinne zu verstehen wäre, dass Streitigkeiten aus nicht genannten\nGesellschaftsverhältnissen, generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen\nwären. Namentlich Abrechnungsprozesse zwischen im Handelsregister eingetragenen\nUnternehmen im Rahmen der Liquidation von einfachen Gesellschaften, so etwa\nStreitigkeiten aus der Auflösung von Baukonsortien, wurden traditionellerweise von den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHandelsgerichten entschieden. Soweit ersichtlich, lässt sich den Materialen nicht\nentnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO daran\netwas ändern wollte. Ähnlich dürfte es sich bei Stiftungen verhalten. Stiftungen sind\nzwar juristische Personen, aber keine Gesellschaften, da es sich nicht um\nPersonenvereinigungen handelt. Es liesse sich deshalb kaum begründen, weshalb mit\nder Spezialregelung von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, welche das Gesellschaftsrecht betrifft,\nstiftungsrechtliche Streitigkeiten von der Handelsgerichtsbarkeit\ngenerell ausgeschlossen werden sollten.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}