{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2021-39-HGK_2023-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13101&type=1563347022&cHash=d2f7a955339e5ff39148d77a4abe954c", "Checksum": "b05291dde467f33ff5fa1ce1bbdf2817"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2021.39-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023,\r\nHG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des\r\nHandelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht.\r\nDie Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein\r\nauch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das\r\nHandelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen\r\nvon Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind.\r\nEin gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell\r\nvon der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus\r\nArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:40:04", "Checksum": "d3dcb7fd4bbd6f308145e06437f0a43e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023,\r\nHG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des\r\nHandelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht.\r\nDie Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein\r\nauch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das\r\nHandelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen\r\nvon Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind.\r\nEin gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell\r\nvon der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus\r\nArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten.\n\nVorliegend liegt die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin gemäss dem\nHandelsregisterauszug in der Aufzucht von Arabischen Pferden […]. Sie bietet von ihr\naufgezüchtete Pferde zum Verkauf an […]. Dass mit der Teilnahme an Show-\nWettbewerben […] die geschäftliche Tätigkeit zumindest unterstützt wird, indem\ndadurch die Präsenz der Klägerin auf dem Markt verstärkt bzw. die Teilnahme als\nWerbeinstrument für die Klägerin dient, liegt auf der Hand. So ist auch davon\nauszugehen, dass der Verkaufswert des betreffenden Pferdes beeinflusst wird, wenn\ndieses eine gute Platzierung erreicht. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass ein\nPferd, welches auf Pferdeschauen […] gut abschneidet, einem ästhetischen Ideal\nnahekomme […]. Dass dadurch der Verkaufswert zumindest dieses Pferdes beeinflusst\nwird, ist offensichtlich. Es kann entgegen den Ausführungen der Beklagten somit nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin\nnicht betroffen ist, wenn ein Pferd einer Mitbewerberin nicht vom Wettbewerb\nausgeschlossen wird. Die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO ist demnach\nerfüllt. Das Prozessverhältnis ergibt sich aus der geschäftlichen Tätigkeit mindestens\nder Klägerin. Ob auch die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist, kann\noffenbleiben (BGE 138 III 694).\n\n2.2.4. Bei Anfechtungsklagen nach Art. 75 ZGB handelt es sich um eine nicht\nvermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 108 II 15 E. 1a mit Hinweis auf BGE 82 III 296 E.\n1; BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, 7. Aufl., Art. 75 N 33). Dass mit der\nAnfechtungsklage als Gestaltungsklage vorliegend auch pekuniäre Interessen verfolgt\nwerden, ändert nichts an dieser Qualifikation (BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, Art.\n75 N 33). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten steht die Beschwerde in\nZivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) immer offen (Art. 74 BGG e\ncontrario). Vorliegend sind damit die Wesenselemente von Art. 6 Abs. 2 ZPO\ngrundsätzlich erfüllt (Art. 6 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 10 EG-ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.2.5. Speziell ist zudem auf den Umstand einzugehen, dass es sich vorliegend um\neine Streitigkeit aus dem Vereinsrecht handelt. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 ZPO\nnimmt zwar keinen Bezug auf die materiellrechtliche Natur des eingeklagten\nAnspruchs, weshalb die Handelsgerichte grundsätzlich unabhängig von der\nmateriellrechtlichen Qualifikation eines Anspruchs zuständig sein können. Es stellt sich\njedoch die Frage, ob Art. 6 Abs. 4 ZPO in dem Sinne als Negativkatalog zu verstehen\nist, dass die Zuständigkeit der Handelsgerichte in solchen Streitigkeiten generell\nentfällt, wenn die im Absatz genannten Streitigkeiten von den Kantonen einem anderen\nGericht bzw. nicht dem Handelsgericht zugewiesen werden (SCHNEUWLY, a.a.O., Rz.\n409 f.). Zudem stellt sich die Frage, ob in Art. 6 Abs. 4 ZPO nicht genannte\nStreitigkeiten gestützt auf Art. 6 Abs. 2 oder 3 ZPO vom Handelsgericht beurteilt\nwerden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind oder ob das\nSchweigen des Gesetzgebers so zu verstehen ist, dass diese Streitigkeiten generell\nvon der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen sind.\n\n2.2.5.1. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 ZPO bezeichnet das kantonale Recht\ndas Gericht, welches als einzige kantonale Instanz für die in lit. a bis i des Artikels\ngenannten Streitigkeiten zuständig ist. Soweit ein Kanton mit einem Handelsgericht\nsolche Streitigkeiten einem anderen Gericht, etwa dem Obergericht zuweist, kann\ndavon abweichend keine zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts gestützt auf\nArt. 6 Abs. 2 ZPO bestehen. Dies wäre mit dem Gesetzeswortlaut, wonach für alle in lit.\na bis i von Art. 5 Abs. 1 ZPO genannten Streitigkeiten ein Gericht zuständig sein muss,\nnicht vereinbar.\n\n2.2.5.2. Streitigkeiten aus Handelsgesellschaften und Genossenschaften sind jedoch\nin Art. 5 Abs. 1 ZPO nicht erwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine\nzwingende (Art. 6 Abs. 2 ZPO) oder fakultative (Art. 6 Abs. 3 ZPO) Zuständigkeit des\nHandelsgerichts selbst dann bestehen kann, wenn Streitigkeiten, die ihre Grundlage in\nArt. 552 – 926 OR haben, nicht generell dem Handelsgericht zugewiesen sind. Art. 6\nAbs. 4 lit. b ZPO eröffnet den Kantonen mit anderen Worten bloss die Möglichkeit,\nsolche Streitigkeiten über den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO\nhinaus dem Handelsgericht zuzuweisen. Aufgrund des Vorrangs des vereinfachten\nVerfahrens (Art. 243 Abs. 3 ZPO) steht eine Senkung der Streitwertgrenze zwar nicht in\nder Disposition der Kantone. Sie haben jedoch die Möglichkeit, dem Handelsgericht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}