{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2021-39-HGK_2023-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13101&type=1563347022&cHash=d2f7a955339e5ff39148d77a4abe954c", "Checksum": "b05291dde467f33ff5fa1ce1bbdf2817"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2021.39-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023,\r\nHG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des\r\nHandelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht.\r\nDie Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein\r\nauch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das\r\nHandelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen\r\nvon Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind.\r\nEin gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell\r\nvon der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus\r\nArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:40:04", "Checksum": "d3dcb7fd4bbd6f308145e06437f0a43e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023,\r\nHG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des\r\nHandelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht.\r\nDie Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein\r\nauch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das\r\nHandelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen\r\nvon Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind.\r\nEin gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell\r\nvon der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus\r\nArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten.\n\n2.2.1. Die Beklagte bestreitet vorliegend die sachliche Zuständigkeit des\nHandelsgerichts St.Gallen, da es sich nicht um eine handelsrechtliche Streitigkeit nach\nArt. 6 Abs. 2 ZPO handle […]. Sie macht im Einzelnen geltend, die sachliche\nZuständigkeit des Handelsgerichts sei nicht gegeben, wenn eine im Handelsregister\neingetragene Partei kein eigenes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe.\nDementsprechend könne das Handelsgericht nur dann für eine Anfechtungsklage\ngemäss Art. 75 ZGB sachlich zuständig sein, wenn der Verein wegen Führens eines\nkaufmännischen Gewerbes zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sei, nicht\naber, wenn er sich freiwillig habe eintragen lassen. Bei der Beklagten handle es sich\njedoch um einen Verein, der kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe\nund sich deshalb lediglich freiwillig in das Handelsregister habe eintragen lassen. Das\nErfordernis gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO sei aus diesem Grund nicht erfüllt […]. Da\ndie Beklagte kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe, übe sie auch\nkeine geschäftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO aus. Im Übrigen sei\ndurch die vorliegende Streitigkeit auch nicht die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin\nbetroffen. Es fehle somit auch an der Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO […].\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZuletzt stehe vorliegend auch nicht die Beschwerde in Zivilsachen an das\nBundesgericht offen (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 72 ff. BGG).\n\n2.2.2. Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO als auch von Art. 6 Abs.\n3 ZPO setzt die Qualifikation einer Streitigkeit als handelsrechtlich alleine die\ntatsächliche Eintragung der jeweiligen Partei im Handelsregister voraus. Auf den Grund\nder Eintragung nimmt das Gesetz keinen Bezug. Es liesse sich mit dem Gebot der\nRechtssicherheit nicht vereinbaren, wenn ein Kläger zur Bestimmung des sachlich\nzuständigen Gerichts abzuklären hätte, ob die Gegenpartei ein nach kaufmännischer\nArt geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Zudem wird das Kriterium\nder geschäftlichen Tätigkeit abschliessend durch Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO geregelt. Die\nRechtsprechung hat es denn auch abgelehnt, Streitigkeiten von der\nhandelsgerichtlichen Zuständigkeit auszunehmen, wenn diese nicht den Geschäfts-,\nsondern den Privatbereich eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns\nbetreffen (BGE 138 III 694). Nichts Anderes lässt sich dem von der Beklagten\nangerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 96) entnehmen, wonach die\nEintragung als Organ einer Gesellschaft die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht zu\nbegründen vermöge, ist die Beklagte doch nicht als Organ, sondern als\nRechtseinheit eingetragen. In der neuen Fassung der ZPO wird dies denn auch\npräzisiert, in dem eine Eintragung als Rechtseinheit verlangt wird. Die Frage, ob sich\ndie Beklagte als Verein freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61\nAbs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen, ist deshalb für die\nBestimmung der sachlichen Zuständigkeit bedeutungslos (vgl. HG.2014.115; gl.M.\nVETTER, in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 6 N 24;\nVETTER/BRUNNER, ZZZ 2013, 257 f.; DEL FABRO, Ein Streifzug durch die\nAnfechtungsklage nach Art. 75 ZGB, AJP 2015, S. 1142; SCHNEUWLY, Die sachliche\nZuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, Rz. 594; CHABLOZ,\nCPC, Petit Commentaire, Art. 6 N 17; BRUNNER, DIKEKomm-ZPO, Art. 6 N 18; a.M.\nBSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl., Art. 6 N 11a; BK ZPO-BERGER, 2012, Art. 6 N 9;\nSHK ZPO-HÄRTSCH, 2010, Art. 6 N 21; HAAS/SCHLUMPF, KUKOZPO, Art. 6 N 11).\nSowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind im Handelsregister bzw. in einem\nvergleichbaren ausländischen Register eingetragen […], weshalb vorliegend die\nVoraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.2.3. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO muss sich das Prozessverhältnis aus der\ngeschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei ergeben. Unter eine geschäftliche\nTätigkeit fällt nicht nur das Grundgeschäft des Gewerbes, sondern auch das Hilfs- oder\nNebengeschäft, das die Geschäftstätigkeit fördert oder unterstützt (BGE 139 III 457 E.\n3.2.; BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl., Art. 6 N 8). Der Begriff der geschäftlichen\nTätigkeit ist weit zu fassen (BGE 140 III 355 E. 2.3.1).\n\n"}