{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2021-39-HGK_2023-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13101&type=1563347022&cHash=d2f7a955339e5ff39148d77a4abe954c", "Checksum": "b05291dde467f33ff5fa1ce1bbdf2817"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2021.39-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023,\r\nHG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des\r\nHandelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht.\r\nDie Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein\r\nauch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das\r\nHandelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen\r\nvon Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind.\r\nEin gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell\r\nvon der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus\r\nArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:40:04", "Checksum": "d3dcb7fd4bbd6f308145e06437f0a43e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.11.2023 HG.2021.39-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023,\r\nHG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des\r\nHandelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht.\r\nDie Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein\r\nauch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das\r\nHandelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen\r\nvon Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind.\r\nEin gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell\r\nvon der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus\r\nArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2021.39-HGK\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 29.10.2024\nEntscheiddatum: 14.11.2023\n\nEntscheid Handelsgericht, 14.11.2023\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November\n2023, HG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche\nZuständigkeit des Handelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht.\nDie Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der\nVerein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit\nunterwirft, d.h. das Handelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die\nübrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6\nAbs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten\naus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit\nausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht\nableiten.\n\nAus den Erwägungen:\n\nI.\n\n1. Bei der A (Klägerin) handelt es sich um eine nach katarischem Recht organisierte\nGesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Katar, welche seit […] im\nHandelsregister von Katar eingetragen ist. Die gewerbliche Aktivität der Klägerin\nbesteht unter anderem in der Aufzucht von Pferden und anderen Equiden […].\n\nDie B (Beklagte) ist ein seit […] im Handelsregister des Kantons St. Gallen\neingetragener Verein (Art. 60 ff. ZGB) mit Sitz in St. Gallen. Gemäss\nHandelsregistereintrag bezweckt die Beklagte unter anderem die Förderung der Zucht\nund die Verbesserung und das Wohlergehen von Arabischen Pferden in Europa und\nanderen Ländern von Mitgliedern; das Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung\nvon Gewalt gegenüber Pferden im Allgemeinen und an von B organisierten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWettbewerben im Besonderen sowie die Förderung internationaler Wettbewerbe in\nEuropa und anderen Ländern von Mitgliedern durch die Schaffung und Durchsetzung\nvon Regeln (….).\n\n2. Die Klägerin nahm am […] mit ihrem Pferd \"X\" in der Kategorie […] an einem von B\norganisierten Wettbewerb teil, welcher in Paris ausgetragen wurde. Es handelt sich\ndabei um einen von der Beklagten anerkannten Show-Wettbewerb bzw. eine\nPferdeschau, bei welcher ihr Regelwerk zur Anwendung gelangte. Während der\nPräsentation des Pferdes \"Y\", ein Pferd einer Konkurrentin der Klägerin, hielten\nmehrere Personen im Zuschauerbereich Banner hoch, welche den Namen des\nvorgeführten Pferdes den Punkterichtern preisgaben […]. Dieses Pferd gewann in der\nFolge den Wettbewerb in der Kategorie […]. Nach Auffassung der Klägerin soll es sich\nbeim Hochheben der Banner um einen schwerwiegenden Verstoss gegen das\nRegelwerk der Beklagten gehandelt haben, da dieses eine anonymisierte Präsentation\nder Pferde vorsehe […]. Der Vorfall bildete anschliessend Gegenstand eines\nvereinsinternen Disziplinarverfahrens, bei welchem alle Instanzen des vereinsinternen\nDisziplinarwesens durchschritten wurden. Die Klägerin war an diesem Verfahren als\nBeschwerdeführerin beteiligt. Schliesslich bestätigte die Beklagte am […] die\nDisziplinarmassnahmen (Verwarnung und Busse) gegen die für das Pferd \"Y\"\nverantwortlichen Personen […].\n\n3. Da nach Auffassung der Klägerin jedoch auch der vereinsintern letztinstanzliche\nBeschluss vom […] äusserst milde ausgefallen sei und gegen Gesetzes- und\nStatutenbestimmungen verstosse, reichte sie mit Eingabe vom 1. April 2021 die\nvorliegende Anfechtungsklage zum Schutz der Vereinsmitgliedschaft nach Art. 75 ZGB\nmit den eingangs zitierten Rechtsbegehren beim Handelsgericht ein. Die Klägerin\nverlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses […] und die Anweisung an\ndie Beklagte, einen neuen Beschluss zu fällen.\n\n[…]\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage ein, sofern die\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind. Was eine Prozessvoraussetzung ist, bestimmt\nsich auch bei internationalen Sachverhalten, wie dem vorliegenden, nach Art. 59 Abs. 2\nZPO (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, §\n11 N 8). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).\n\n2. Die Prozessvoraussetzungen verlangen, dass das Gericht sachlich und örtlich\nzuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).\n\n2.1. […]\n\n2.2. Das Handelsgericht ist für handelsrechtliche Streitigkeiten sachlich zuständig (Art.\n6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EG-ZPO). Eine Streitigkeit gilt als\nhandelsrechtlich, wenn kumulativ die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei\nbetroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das\nBundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in\neinem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).\n\n"}