8. In Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5 beantragt die Klägerin die Anordnung direkter Vollstreckungsmassnahmen hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Rechtsbegehren in Ziffern 1 bis 3 abgewiesen wurden, sind auch keine auf ihre Vollstreckung abzielenden Anordnungen zu treffen. Die Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5 sind folglich abzuweisen. 9. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/19