Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin ernsthaft darum bemüht hätte, die Identität dieser Personen zu erfahren und entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte wissentlich oder fahrlässig wahrheitswidrige Bewertungen bzw. Bewertungskommentare dulden würde, bestehen keine. Ob es allenfalls den bewerteten Unternehmen möglich sein müsste, voraussetzungslos ihrer Meinung nach falsche Kommentare richtig zu stellen, kann ebenso offen gelassen werden, wird doch solches nicht beantragt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte