Nach den Behauptungen der Klägerin sind die Fr. 10.00 nämlich bloss geschuldet, wenn ein Kurs "ohne hinreichende Abmeldung" nicht besucht wird (vgl. act. 3 Ziff. II./40.). Ausserdem steht die Behauptung der Klägerin, Fr. 10.00 seien bei Nichterscheinen ohne hinreichende Abmeldung geschuldet, in Widerspruch zu ihrer Behauptung, es seien keine Anmeldungen für Kurse erforderlich. Ohne Erfordernis einer vorgängigen Anmeldung ergibt eine spätere Abmeldung nur wenig Sinn. Insgesamt erweist sich somit auch diese Bewertung als nicht persönlichkeitsverletzend.