6.12. Die Klägerin beschränkt sich hinsichtlich der Bewertung in Rechtsbegehren Ziffer 3. j) darauf zu behaupten, man müsse sich nicht für Kurse anmelden. Insofern misslingt der Nachweis, dass die Bewertung in dieser Hinsicht falsch ist. Die Behauptung, es seien Fr. 10.00 geschuldet, wenn man wider Erwarten einen Kurs nicht besuchen könne, erweist sich möglicherweise als leicht ungenau. Nach den Behauptungen der Klägerin sind die Fr. 10.00 nämlich bloss geschuldet, wenn ein Kurs "ohne hinreichende Abmeldung" nicht besucht wird (vgl. act.