6.11. Dass das Wasser gemäss der Bewertung in Rechtsbegehren Ziffer 3. i) nach der Wahrnehmung des Kunden unangenehm roch, stellt ein Werturteil, eine subjektive Wahrnehmung der entsprechenden Person, dar. Es ist daher unbehilflich, dass die Klägerin behauptet, dies sei falsch (act. 3 Ziff. II./39.). Die Behauptung, die Anlage sei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte