6.10. Dass der Nutzer, der die Bewertung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3. h) abgab, die Anlage als dreckig empfand, ist ein gemischtes Werturteil, welches nicht unnötig verletzend ist. Vielmehr bezieht es sich auf die Dienstleistungen der Klägerin. Die Klägerin äussert den Verdacht eines konzertierten Verhaltens oder einer Bewertung durch die Konkurrenz, weil die obgenannte Bewertung eine "merkwürdige Koinzidenz" zur Bewertung in Rechtsbegehren Ziffer 3. g) und 3. i) aufweise (act. 54 Rz. 49).