6.9. Die Klägerin behauptet, die Temperatur des Beckens sei in der Bewertung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3. g) bewusst wahrheitswidrig dargestellt, weil diese mindestens 32 Grad betrage (act. 3 Ziff. II./37.). Die Klägerin beschränkt sich jedoch auf diese Behauptung und vermag damit weder die Unwahrheit der Bewertung zu substantiieren noch zu beweisen. Die Bewertung ist sachlich gehalten, bezieht sich auf die Dienstleistungen der Klägerin und ist insgesamt nicht persönlichkeitsverletzend.