die Elektrik im Betrieb hätten funktioniert (act. 3 Ziff. II./31.; act. 51 Rz. 49). Die Beanstandung der Bewertung ist daher unsubstantiiert. Der Einwand, das Tatsachenfundament der Bewertung sei falsch, scheitert. Der Kunde gibt an, der Besuch sei nicht zu seiner vollen Zufriedenheit verlaufen und er erwarte mehr für den bezahlten Preis. Das Ansehen der Klägerin wird durch diese Werturteile nicht empfindlich herabgesetzt, zumal ein Leser oder eine Leserin sich durchaus die Frage stellen können, ob die Person nicht zu hohe Erwartungshaltungen hat. Insgesamt erweist sich auch diese Bewertung als nicht persönlichkeitsverletzend.